Die neue Lust am Wildbret
Das Gesicht der Jagd und der Jagdausübenden hat sich im Laufe der Menschheitsgeschichte gewandelt. Der moderne Jäger des 21. Jahrhunderts muss sich neben anderen ständig wachsenden Herausforderungen auch mit seiner Funktion als „Lebensmittelunternehmer“ anfreunden. Neu und komplex sind dabei EU-weite Vorschriften, die die hohe Qualität des erbeuteten Wildbrets im Sinne des Verbraucherschutzes sicherstellen sollen.
Für Jägerin und Jäger oftmals eine Hürde, für den Konsumenten hingegen nützlich: Denn wie auch wir Jäger beim Kauf von Lebensmittel-Produkten hohe Qualität erwarten, wird so auch die Güte des Wildbrets weiter verbessert und kommt dem Ruf des heimischen Wildfleisches und damit dem Ruf unserer Jagd nachhaltig zugute.
Umgang mit Wild
Für Jäger in NRW, die Wildbret für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringen wollen, das heißt an den Endverbraucher, die Gastronomie, den Einzelhandel oder zugelassene Wildhandels-/Wildbearbeitungsbetriebe abgeben wollen, gelten die Vorschriften des Lebensmittelhygienerechts. Danach sind Jäger als „Lebensmittelunternehmer" für das von ihnen erzeugte Lebensmittel „Wild" verantwortlich und haftbar, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch das von ihnen vermarktete Wildfleisch eintreten sollte.
Wildfleisch richtig versenden
Der Versand und Transport vom Lebensmittel Wildfleisch unterliegen gesetzlichen Bestimmungen. Wer Wildbret verschickt, sollte sich damit vertraut machen und die Aspekte des Versands bzw. Transports bereits vorab individuell bedenken. So ist beispielsweise die Wahl der für das Wildfleischvolumen richtigen Art und Menge an Kühlmittel wichtig (z.B. Kühlakkus, bei gefrorenem Fleisch auch Trockeneis), sowie einer passenden Isolierverpackung, um die Kühlkette bis zum Empfänger aufrecht zu erhalten.
Ausführliche Informationen finden Sie in diesem Artikel.
Voraussetzungen für den Jäger bei der Abgabe1) von Wild und Wildbret
1) Direktvermarktung: kann im Umkreis von 100 km rund um den Erlegungsort oder Wohnort des Jägers erfolgen.
2) Wildbegleitschein: bei Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe und bei Trichinenprobennahme durch Jagdausübungsberechtigte.
3) Wildursprungsschein/Wildmarke: nur für Schalenwild, wenn vom jeweiligen Bundesland vorgeschrieben.
Aufbewahrungsfristen nach Landesrecht beachten.
4) Rückverfolgbarkeit: gemäß Durchführungsverordnung EU-Nr. 931/2011.
Beachten Sie bitte das PDF des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: http://bit.ly/2j91JAw (Hier werden die Vorschriften zum Umgang mit Wildbret und insbesondere zur Vermarktung detailliert aufgeführt.)
Für alle Auskünfte steht Ihnen das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres zuständigen Kreises zur Verfügung. Eine jeweils aktuelle Aufstellung der Kreisveterinärämter in NRW finden Sie hier:
Wildgenuss NRW will privaten Jägerinnen und Jägern aus NRW helfen, ihr Wildbret zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Unter Service & Tipps helfen wir Ihnen bei der Vermarktung und dem Verkauf - ganz gleich, ob Wild im ganzen Stück oder zerwirkt und küchenfertig verkauft werden soll.